Rechtsprechung
   BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4523
BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R (https://dejure.org/2000,4523)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R (https://dejure.org/2000,4523)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 27/00 R (https://dejure.org/2000,4523)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,4523) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzt - Vertragsarzt - Kassenärztliche Vereinigung - Arzneimittel - Verordnung - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Berufungsfrist - Schriftform - Richterlicher Hinweis - Heilung

  • Judicialis

    SGG § 73 Abs 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 39/90

    Wirkung einer Vollmacht für Verwaltungsverfahren im anschließenden Rechtsstreit

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R
    Darüber hinaus liege für das Klageverfahren noch keine Vollmacht vor; vorsorglich werde darauf aufmerksam gemacht, daß die im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht "nicht als ausreichend angesehen" werde; nach § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Vollmacht zu den "Akten" zu reichen, worunter die Gerichtsakten und nicht die Verwaltungsakten zu verstehen seien, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - entschieden habe; zur Vorlage einer Prozeßvollmacht werde eine Frist bis zum 30. April 1999 gesetzt; nach erfolglosem Ablauf der Frist werde die Klage ggf als unzulässig abgewiesen.

    "Akten" iS dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten; denn sie regelt die Prozeßvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist (so bereits das von den Vorinstanzen zitierte Urteil des BSG vom 15. August 1991 SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 f, insoweit wiederum unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5).

    Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (so Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes , Beschluß vom 17. April 1984 - 2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).

    Ist keine Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (so GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 10 f; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 6).

    Da dem Bevollmächtigten des Klägers darüber hinaus entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen mit Verfügung vom 5. März 1999 unter Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht (ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 15. August 1991, SozR 3-1500 § 73 Nr. 2) eine Frist für deren Nachreichung bis zum 30. April 1999 gesetzt worden war und er sowohl diese Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließ, ist die Klageabweisung durch das SG als unzulässig zu Recht erfolgt und vom LSG im Ergebnis zu Recht bestätigt worden.

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    Zwar sind das Vorliegen der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 mwN, dazu bereits oben).

  • BSG, 23.01.1986 - 11a RA 34/85

    Unzulässige Klageabweisung - Prozeßvollmacht - Mangel im nachfolgenden

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R
    "Akten" iS dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten; denn sie regelt die Prozeßvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist (so bereits das von den Vorinstanzen zitierte Urteil des BSG vom 15. August 1991 SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 f, insoweit wiederum unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5).

    Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (so Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes , Beschluß vom 17. April 1984 - 2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).

    Ist keine Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (so GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 10 f; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 6).

    Die zugunsten des Gegners des vollmachtlos Vertretenen bzw zugunsten von zum Rechtsstreit Beigeladenen wirkende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern gleichermaßen, daß nicht durch einfache nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlos erhobenen Klage im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren einem ansonsten prozessual ordnungsgemäß ergangenen Urteil wieder die Grundlage entzogen werden könnte (vgl GmSOBG ebenda S 11 ; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 f ; vgl BSG SozR 3-1500 § 72 Nr. 2 S 5 f; noch anders und daher - wie bereits in der Entscheidung SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 hervorgehoben - durch die Rechtsentwicklung überholt BSG BSGE 32, 253, 254 = SozR Nr. 17 zu § 73 SGG).

    Die Rechtsprechung des BSG hat eine solche angenommen, wenn sich die Vorinstanz in ihrer Entscheidung nicht auf den Umstand der fehlenden Prozeßvollmacht gestützt, sondern unbeschadet dessen in der Sache entschieden hat (BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 unter Hinweis auf das Urteil des 11b-Senats vom 28. November 1985 - 11b/7 RAr 103/84).

    Es kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis aus § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 SGG folgt (so noch BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 unter Hinweis auf BSG SozR Nr. 1 zu § 14 OVAO; Meyer-Ladewig, aaO, § 73 SGG RdNr 18 mwN), oder eher daraus, daß § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG eine formgerechte Prozeßvollmacht erst bei Verkündung der Entscheidung voraussetzt (so Krasney/Udsching, aaO, Kap V RdNr 45; Bley in SGB-SozVers-GesKomm, Bd 8, § 73 SGG Anm 5c).

  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Prozeßgrundrechts auf faires Verfahren

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R
    Das gilt selbst für den Fall, daß dies routinemäßig geschieht oder daß sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem anderen zugehörigen Vorgang (so die Gestaltung bei BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9) bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte.

    Schließlich fehlte es mangels jeglicher Äußerung der Klägerseite auch an einem an das Gericht herangetragenen oder sonst erkennbar gewordenen Begehren nach Verlängerung der gesetzten Frist, auf welches das Gericht aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens hätte Rücksicht nehmen oder welches es zumindest vorab hätte bescheiden müssen (dazu BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 10 f).

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    Der Senat hält es aus Anlaß des vorliegenden Falles für geboten, insoweit unter Fortentwicklung dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Urteils des 7. Senats vom 28. November 1996 (SozR 3-1500 § 158 Nr. 2) weiter zu differenzieren: Nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG kann nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozeßvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, daß die im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt.

    Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse und die dabei ggf in bezug auf den Streitgegenstand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 f).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R
    Weder die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) noch das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Recht eines Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren (zuletzt BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 = BVerfGE 101, 397, 404 f) schützen einen Bevollmächtigten vor der Verwerfung einer Klage als unzulässig, wenn er sich gegenüber der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht völlig passiv verhält.
  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R
    So wird zwar nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die - § 73 SGG thematisch entsprechende - Vorschrift über Prozeßbevollmächtigte und Beistände des § 67 Abs. 3 VwGO durch § 88 Abs. 2 ZPO in der Weise ergänzt, daß bei Auftreten eines Rechtsanwaltes eine Vollmachtsprüfung von Amts wegen nur erfolgt, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, seine Bevollmächtigung in Zweifel zu ziehen (vgl BVerwG Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 59 S 3; BVerwGE 71, 20, 23 f = Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 66 S 16; BVerwG Buchholz aaO Nr. 85 S 5).
  • BFH, 18.02.1987 - II R 213/84

    Verfahren - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Frist - Kopie

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R
    Daß auch ein Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten einreichen muß, läßt sich insbesondere nicht unter Hinweis auf die für die anderen Zweige der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten geltenden Verfahrensordnungen in Zweifel ziehen, da die dafür jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen unterschiedlich ausgestaltet sind und keinen übereinstimmenden einheitlichen Rechtsprinzipien folgen (so bereits BFHE 149, 19, 21 = NJW 1987, 2704 für das Verhältnis der Finanzgerichtsordnung zur Verwaltungsgerichtsordnung ).
  • BFH, 09.02.1988 - III R 180/82

    Anforderungen an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R
    Wenn er auf diesen Hinweis nicht reagiert und die Auffassung des Gerichts für unbeachtlich gehalten habe, sei er bewußt das Risiko der Verwerfung seiner Revision als unzulässig eingegangen; deshalb sei sein Anspruch auf faire Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nicht verletzt (BVerfG , Beschluß vom 15. Juli 1988 - 1 BvR 599/88 - zu BFH vom 9. Februar 1988 - III R 180/82 - ebenfalls mit Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr).
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 41/98 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R
    Demgegenüber stellt § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG mit seiner Verweisung allein auf §§ 81, 84 bis 86 ZPO für Umfang und Wirkung der Vollmacht eine Sonderregelung gegenüber § 202 SGG dar, die abschließend ist (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1999 - B 6 KA 41/98 R - S 5 f des Umdrucks).
  • BFH, 11.06.1997 - VII R 73/96

    Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R
    So hat es das BVerfG nicht beanstandet, daß der Bundesfinanzhof (BFH) einen Prozeßbevollmächtigten, der trotz zweimaliger Aufforderung durch das Gericht keine Prozeßvollmacht vorgelegt hat, als vollmachtslosen Vertreter behandelt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt hat (Beschluß vom 16. Dezember 1997 - 1 BvR 2369/97 - zu BFH vom 11. Juni 1997 - VII R 73/96 - ebenso bereits BVerfG , Beschluß vom 23. Februar 1971 - 2 BvR 84/71 - mit der Auferlegung einer Gebühr wegen mißbräuchlicher Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch den Rechtsanwalt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG).
  • BVerfG, 16.12.1997 - 1 BvR 2369/97
    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 27/00 R
    So hat es das BVerfG nicht beanstandet, daß der Bundesfinanzhof (BFH) einen Prozeßbevollmächtigten, der trotz zweimaliger Aufforderung durch das Gericht keine Prozeßvollmacht vorgelegt hat, als vollmachtslosen Vertreter behandelt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt hat (Beschluß vom 16. Dezember 1997 - 1 BvR 2369/97 - zu BFH vom 11. Juni 1997 - VII R 73/96 - ebenso bereits BVerfG , Beschluß vom 23. Februar 1971 - 2 BvR 84/71 - mit der Auferlegung einer Gebühr wegen mißbräuchlicher Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch den Rechtsanwalt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG).
  • BVerfG, 15.07.1988 - 1 BvR 599/88
  • BVerfG, 23.02.1971 - 2 BvR 84/71
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 57/94

    Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten,

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 28/00 R

    Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 103/84

    Gesamtfreibetrag bei der Anrechnung des Elterneinkommens - auswärtige

  • BSG, 24.03.1971 - 6 RKa 16/70

    Verfahrensmangel - Unberechtigte Prozeßführung - Fehlende Bevollmächtigung -

  • LSG Bayern, 16.02.1998 - L 8 AL 366/96

    Vollmachtserteilung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Schleswig-Holstein, 04.11.2008 - L 4 KA 3/07

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Unzulässigkeit eines Widerspruchs -

    In Schleswig-Holstein ist jedenfalls bei den mit Streitverfahren aus dem Vertragsarztrecht befassten Kammern und Senaten allgemein bekannt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren, an denen auch die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits beteiligt war und die teilweise bis zum Bundessozialgericht geführt wurden (vgl. BSG, Urteile v. 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R, B 6 KA 28/00 R, B 6 KA 27/00 R; BSG, Urt. v. 16. Mai 2001 - B 6 KA 43/99 R), keine Vollmachten vorgelegt hat, mit der Folge, dass die eingelegten Rechtmittel als unzulässig zurückgewiesen wurden.
  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 1/20 R

    Zulässigkeit einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Regress

    Diese Bindungswirkung gilt nicht nur für die Beteiligten, sondern erfasst auch die Gerichte in einem späteren Prozess dieser Beteiligten über denselben Gegenstand (vgl BSG Urteil vom 21.10.1958 - 6 RKa 9/58 - BSGE 8, 185 = juris RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 27.6.2007 - B 6 KA 27/00 R - SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 21; BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 58/16 B - ZMGR 2017, 248 = juris RdNr 7; ebenso zu § 121 VwGO: BVerwG Urteil vom 27.1.1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 = NJW 1996, 737, 738 = juris RdNr 13 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2006 - L 7 AY 1799/06

    Einreichung der Prozessvollmacht

    Das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei einem Rechtsanwalt - anders als in der ZPO (vgl. § 88 Abs. 2 ZPO; zu § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 69) - von Amts wegen zu beachten (vgl. BSG - GemS - SozR 1500 § 73 Nr. 4; SozR 3-1500 § 73 Nrn. 2 und 9; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 27/00 R - BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 83/02 B - ; zu § 62 der Finanzgerichtsordnung vgl. BFHE 164, 210).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 43/99 R

    Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

    Die zulässige Revision des Klägers ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, von denen der Senat in seinen - ebenfalls den Bevollmächtigten des hiesigen Klägers betreffenden - Urteilen vom 13. Dezember 2000 ausgegangen ist (B 6 KA 29/00 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie B 6 KA 27/00 R und 28/00 R), unbegründet.
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 2/09 B
    18 Der Senat hat in anderen Verfahren des hier auftretenden Prozessbevollmächtigten mehrfach entschieden (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9 = USK 2000-182, die zwei weiteren Urteile vom selben Tag - B 6 KA 27/00 R und B 6 KA 28/00 R - sowie BSG USK 2001-159), dass eine Klage als unzulässig abgewiesen werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei trotz Aufforderung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Prozessvollmacht zu den Akten reicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht